Mitteilung

Verleger der türkischen Zeitung „Hürriyet“ in der Türkei verurteilt

Vollstreckung wegen fortbestehender nationalistischer und kurdenfeindlicher Einstellungen der Republik Türkei unmöglich


Am 30.September 2010 verurteilte das Landgericht Berlin ( 27 O 421/10) die verantwortlichen Verleger der auflagenstarken „Hürriyet“ in der Türkei, vom Niveau her der Bildzeitung vergleichbar, es in den Printmedien und auch bei ihrem online-Auftritt auf www.hürriyet.com.tr zu unterlassen, den gemeinnützigen Verein KOMAKR – Verband der Vereine aus Kurdistan e.V., als „Teil und/oder Einrichtung und/ oder verlängerten Arm der PKK“ zu bezeichnen und die entsprechenden Listeneinträge aus den Artikeln in ihrem online-Archiv zu löschen.


Das Gericht erachtete sowohl die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts als auch die Anwendung deutschen Sachrechts für gegeben, obwohl der Sitz der Beklagten als auch des Internet- Servers in der Türkei liegen, da der Sitz des geschädigten Klägers in der Bundesrepublik liegt und hier auch der Schaden der Persönlichkeitsverletzung eingetreten ist.


Leider ist das Urteil für die Kläger nicht vollstreckbar. Der Grund hierfür liegt in der wiederholten Weigerung der Republik Türkei, für sie verbindliches europäisches und internationales Recht zu Anwendung zu bringen und umzusetzen. Sowohl die Klageschrift als auch das Urteil mussten öffentlich zugestellt werden, da die Republik Türkei die Zustellung an die beklagte Hürriyet trotz entsprechender europarechtlicher Verpflichtung verweigerte.


In Fällen wie dem vorliegenden werden Zustellungen nach dem „Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen von 1965“, welches auch für die Türkei rechtsverbindlich Gültigkeit besetzt, vorgenommen, die durch das Gericht veranlasst werden.


Zwischengeschaltet sind das jeweilige Außenministerium und/ oder Justizministerium der beteiligten Länder, welche die Zustellung der Schriftstücke über ihre entsprechenden Stellen bewirken müssen.


Art 13 des Abkommens lautet:

Die Erledigung eines Zustellungsersuchens nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder Sicherheit zu gefährden...Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.“


Auf den Antrag auf Zustellung der Klage vom 03.02.09 und sodann auch des Urteils teilte das Außenministerium der Türkei über die deutsche Botschaft in Ankara am 31.08.09 mit, dass die Zustellung der Klage Komkar`s an die Hürriyet unter Bezugnahme auf Satz 1 des o.g. Art. 13 verweigert werde, ohne Gründe zu nennen.


Mit Schreiben des Landgerichts vom 27.01.10 an die Deutsche Botschaft in Ankara wurde darum gebeten, bei der Türkei um Angabe der nach Art. 13 letzter Satz notwendigen Gründe zu ersuchen, was die Deutsche Botschaft am 23.02.10 durch Verbalnote an das Außenministerium in die Wege leitete.


Hieraufhin teilte das Türkische Außenministerium am 02.03.10 mit, dass die entsprechenden Informationen bereits im ersten Ablehnungsschreiben dargelegt worden waren, d.h., es keiner näheren Begründung bedürfe. Zitat: „...Das Ministerium weist ferner darauf hin, dass das Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken gem. Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen von 1965 abgelehnt werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Souveränität und die Sicherheit gefährdet werden kann...“


Auch die Zustellung des Urteils an die Hürriyet wurde erneut verweigert, woraufhin am 08. Februar 2011 die öffentliche Zustellung durch das Landgericht bewilligt und das Urteil sodann rechtskräftig wurde.


Es wirft ein bezeichnendes Licht auf die Türkei, dass sie sich allein durch die Klage eines kurdischen Verbandes, noch dazu nicht gegen die Türkei sondern gegen die Hürriyet gerichtet, in seiner Souveränität und Sicherheit gefährdet sieht. Dies stellt eine völlig Fehlinterpretation des Abkommens dar und ist nach Angabe der internationalen Abteilung (Zustellung) des Landgerichts Berlin einmalig. Die Türkei zieht es somit vor, gegen verbindliche Abkommen zu verstoßen, um nur nicht eine kurdische Klägerseite akzeptieren zu müssen.


Festzuhalten bleibt, dass meines Erachtens ein Land, welches allein durch die Tatsache, dass in einem Zivilverfahren auf der Klägerseite Interessenvertreter der Kurden handeln, eine Gefahr für seine Sicherheit und Souveränität als gegeben ansieht, lange nicht reif ist, als EU-Mitglied aufgenommen zu werden. Auch zeigt dieses Vorgehen leider erneut, dass die Türkei nach wie vor weit davon entfernt ist, dem kurdischen Volk seine unveräußerlichen Rechte zuzuerkennen und in der Praxis auch umzusetzen.


Berlin, den 11.07.11

Hermanns, Rechtsanwältin

 

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