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Auslieferung:

Ein wenig beachtetes Feld ist das der Auslieferung. Die Auslieferung an nicht europäische Staaten ist insbesondere im IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) geregelt. Das Europäische Haftbefehlsgesetz war im Juli 2005 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden. Auslieferungsverfahren bedeutet, dass ein ausländischer Staat an die Bundesrepublik das Ersuchen um Überstellung einer Person zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung in diesen Staat richtet, meist verbunden mit dem Erlass eines über Interpol laufenden internationalen Haftbefehls. Das Verfahren findet vor den Oberlandesgerichten statt. Wegen „politischer Taten“ darf an sich nicht ausgeliefert werden, allerdings wird dieser Begriff sehr eng ausgelegt. Auch asylberechtigt anerkannte Menschen können an ihren „Verfolgerstaat“ unter bestimmten Voraussetzungen ausgeliefert werden, da gem. § 4 AsylVfG die Asylanerkennung in Auslieferungsverfahren nicht verbindlich ist. Allerdings ist die Auslieferung bei Gefahr von Folter (Art. 3 EKMR) strikt verboten. Die Diskussion um das Spannungsverhältnis von Asylanerkennung gem. Art. 16 a GG, eingeflossen in das IRG über § 6 II IRG, und die eigenständige, erneute Prüfung des  Auslieferungshindernisses der politischen Verfolgung hat in Literatur und Rechtsprechung insbesondere nach dem tragischen Todesfall des Kemal Altun einen Höhepunkt gefunden.

Allerdings richtet insbesondere die Türkei immer wieder Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland, welche sich z.T. auch gegen hier anerkannte Asylberechtigte richten. Das Auslieferungsverfahren ist meistens mit Inhaftierung, der so genannten Auslieferungshaft, verbunden.

Nicht zu verwechseln ist die "Auslieferung" mit der im AufenthG geregelten

a)  Ausweisung:  

Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts wegenVorliegens der im AufenhG aufgezählten "Ausweisungsgründe" (z.B.Verurteilung zu Haftstrafen in bestimmter Höhe oder wegen bestimmter Straftaten, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland etc. ) durch einen Bescheid der Ausländerbehörde

b)  Abschiebung:  

Zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht auch mit Mitteln der Gewalt (unmittelbaren Zwangs).

  • Vertretung in Auslieferungsverfahren auf allen Ebenen

 

hermanns@rajus.org