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Familienrecht, Personenstandsrecht, Lebenspartnerschaft und Gewaltschutz:

Zum Bereich des Familienrechts, welches aufgrund der meist sehr emotionalen Verstrickung der Beteiligten große Sensibilität erfordert, gehören:

Scheidungssachen, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge, Umgangrecht, Unterhaltssachen, Wohnung und Hausrat, Güterrecht, Eheaufhebung oder -annullierung.

Im Rahmen des internationalen Privatrechts ist unter bestimmten Voraussetzungen durch deutsche Familiengerichte ausländisches Familienrecht anzuwenden, z.B. wenn beide PartnerInnen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Häufig ist es notwendig, Eilverfahren in Form des einstweiligen Rechtschutzes durchzuführen, damit bestehende Rechte wahrgenommen oder zumindest nicht vereitelt werden können. Dies betrifft z.B. die vorläufige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder oder Ausreiseverbote bei befürchteter Kindesentziehung. In Fällen, in welchen es zu internationaler Kindesentführung kommt, können die Kinder, insbesondere über das Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung, zurückgeholt werden. Das gilt jedoch nur, soweit auch der Staat, in welchen die Kinder verbracht wurden, dieses Abkommen ratifiziert hat und schnell gehandelt wird.

Häufig fällt in den Bereich des Eilrechtsschutzes auch der Schutz vor häuslicher Gewalt unabhängig von familienrechtlichen Streitigkeiten. Die zivilrechtlichen Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz umfassen Unterlassensansprüche, d.h., durch einstweilige Verfügungen können Misshandlungs-, Belästigungs-, Bedrohungs- und Kontaktverbote ausgesprochen werden, bei deren Nichtbeachtung hohe Ordnungsgelder verhängt werden können. Auch die Entfernung des Gewalttäters aus der Wohnung oder den Geschäftsräumen oder die Zuweisung der Wohnung im Stadium der Trennung an eine beteiligte Seite ist möglich.

Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften regelt die „Lebenspartnerschaften“. Nach wie vor hat jedoch eine vollständige Gleichstellung mit Verheirateten nicht stattgefunden.

Weitere Lebensbereiche, die insbesondere dann problematisch werden können, wenn eine beteiligte Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder keinen festen Aufenthaltstitel besitzt, sind:

Eheschließung, Anerkennung und Legalisation ausländischer Urkunden, Ausstellung von Geburtsurkunden, Anerkennung der Vaterschaft und Sorgerechtserklärungen, Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, Namensführung und –gebung der Kinder, Randvermerke in Personenstandsurkunden durch die Standesämter u.a..

In allen diesen Bereichen sind wir für Sie tätig durch

  • umfassende Beratung und Aufzeigen eines gangbaren Weges

  • Vertretung vor den zuständigen Behörden

  • Vertretung vor den zuständigen Gerichten

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