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Presserecht

Die Regelungen und praktischen Ausgestaltungen des Presserechts bewegen sich im Spannungsfeld der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit, der Freiheit der Berichterstattung und der Meinungsfreiheit sowie den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen einschließlich des Rechts am eigenen Bild und den Strafgesetzen.

Es existiert eine journalistische Sorgfaltspflicht, welche beinhaltet, keine falschen Tatsachenbehauptungen zu verbreiten sowie bei der Äußerung von Meinungen die Grenze der „Beleidigung“ nicht zu überschreiten und die Persönlichkeitsrechte des Individuums zu achten.

In diesem Spannungsfeld kommt es immer wieder zu erheblichen Konflikten. Durch das Bundesverfassungsgericht ist durch umfangreiche Rechtsprechung das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestärkt worden. Unzulässige Äußerungen und falsche Tatsachenbehauptungen führen zu unterschiedlichen zivilrechtlichen Ansprüchen der Betroffenen. Diese umfassen Ansprüche auf Gegendarstellung, Berichtigung, Unterlassung, sowie Schadens- und Bereicherungsausgleich einschließlich des Ersatzes immaterieller Schäden. Häufig muß im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vorgegangen werden, um schnellen und unmittelbaren Schutz zu erhalten. Der Anspruch auf Gegendarstellung z.B. muß unmittelbar und unverzüglich geltend gemacht werden, da er sonst nicht mehr zulässig ist. Leider sind dieser Art Verfahren mit einem hohen Kostenrisiko verbunden, worauf insbesondere die Medienkonzerne bauen, in der Hoffnung, Betroffene würden den langen und mit hohem Kostenrisiko verbundenen Rechtsweg scheuen.

                                              


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