Berlin, 12.06.2004

Auslieferungsverfahren in Polen gegen den in Deutschland gem. Art 16 GG anerkannten Asylberechtigten Behsat S. an die Türkei

 

Am 21.05.2004 wurde  Behsat S., Kurde aus der Türkei und gem. Art. 16 GG in Deutschland anerkannter politischer Flüchtling,  in Polen aufgrund einer Ausschreibung Interpols, welche auf einen Haftbefehl der Türkei aus dem Jahre 1982 zurückgeht, in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Behsat S. befindet sich seit seiner Festnahme im Hungerstreik. 

 

Aus dem Beschluss über die vorläufige Auslieferungshaft des zuständigen Gerichts in Lublin vom 22.05.2004 wird deutlich, dass in der Türkei im August 1982 (ohne Angabe eines konkreten Datums) ein Haftbefehl gegen Behsat S. erlassen wurde, da er aufgrund angeblicher Straftaten in den Jahren vor dem Militärputsch 1980 zur Strafverfolgung gem. Art 146 Abs. 1 Türkisches Strafgesetzbuch gesucht werde. Art. 146 Abs. 1 Türkisches Strafgesetzbuch lautet:

 

„Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der Türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern oder außer Kraft zu setzen….wird mit dem Tode bestraft“

 

Da die Todesstrafe in der Türkei aufgehoben und durch lebenslange Freiheitsstrafe unter erschwerten Bedingungen ersetzt wurde, führt dies allein jedoch noch nicht zu einem Verbot der Auslieferung.

 

Die nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk), welches sowohl von Polen als auch von der Türkei ratifiziert wurde und nach dessen Bestimmungen über die Auslieferung zu entscheiden ist, zwingend innerhalb von 40 Tagen vorzulegenden Auslieferungsunterlagen aus der Türkei liegen noch nicht vor, so dass über den konkreten Hintergrund der Vorwürfe zur Zeit noch keine Aussagen getroffen werden können.

 

Allerdings führen folgende Tatsachen schon jetzt zu dem Ergebnis, dass eine Auslieferung zur Strafverfolgung in die Türkei unzulässig ist:

 

 

1.

Behsat S., geboren 1960, ist Kurde und floh im Juli 1980 aufgrund der zugespitzten politischen Situation kurz vor dem Militärputsch vom 12. September 1980 aus der Türkei. Als junger Mensch war er im Alter von 16 bis 20 Jahren politisch aktiv, nahm an Protestkundgebungen teil und gründete gemeinsam mit Freunden 1978 einen Schülerverein. Er selber wurde vor seiner Flucht etliche Male festgenommen und schwer gefoltert. In Folge des Militärputsches 1980 wurden viele seiner Freunde festgenommen, gefoltert und zum Teil zum Tode verurteilt. 1985 wurde Behsat S. in seinem Asylverfahren von amnesty international „adoptiert“. Behsat S. wurde in Deutschland als politischer Flüchtling gem. Art. 16 Grundgesetz anerkannt und ist im Besitz eines entsprechenden deutschen Reiseausweises mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis. Er ist Vater eines deutschen Kindes. Dem der Asylanerkennung zugrunde liegendem gerichtlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1.11.1989 sind die Feststellungen zu entnehmen, dass Behsat S. in der Türkei wegen „Mordes und Bombenanschlags gesucht“ werde, das heißt, die gleichen Umstände, aufgrund derer die Türkei jetzt seine Auslieferung erstrebt, führten in Deutschland zur Asylanerkennung. Denn in dem Urteil heißt es weiter:

 

„Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen drohen. Der Kläger hat wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit seiner Festnahme und sowohl mit einer Polizeihaft als auch mit einer anschließenden Untersuchungshaft zu rechnen. Dabei würde der Kläger zumindest während der Zeit des Polizeigewahrsams mit hoher Wahrscheinlichkeit der Folter unterzogen…“

 

2.

Der Haftbefehl gegen Behsat S. wurde im August 1982 erlassen, d.h. zwei Jahre nach dem Militärputsch in der Türkei. Zu dieser Zeit hatte es nach damaligen Schätzungen in den ersten sechs Monaten der Junta 123.000 politische Gefangene, eine Vielzahl von Todesurteilen, 460 "Exekutionen" bei "militärischen Operationen" und zudem mindestens 50 Tote gegeben, die in den Kerkern des Regimes zu Tode gefoltert worden waren. Aufgrund der schweren Folterungen tausender Festgenommener kam es zu „Kettenfestnahmen“. Unter Folter wurden Namen weiterer Personen genannt: durch die folternden Verhörspersonen untergeschobene Namen oder solche, welche den gefolterten Menschen zufällig einfielen, Namen von Nachbarn, Freunden oder nur vom Hören-Sagen erinnerliche, welche sodann  ebenfalls in die Fahndungslisten des Putschregimes aufgenommen wurden. So kam es zu den bekannten Massenprozessen. Es steht zu befürchten, dass auch dem Haftbefehl gegen Behsat S. derartige unter Folter erzwungene Aussagen zugrunde liegen. Dies und auch der konkrete Tatvorwurf können jedoch erst nach Einsicht in die noch ausstehenden Auslieferungsunterlagen näher beurteilt werden.

Fest steht, dass

 

„…das Verfassungssystem der so genannten Übergangszeit (12. September 1980 bis 6. Dezember 1983) durch folgende wesentliche Merkmale bestimmt war: 

-         Aufhebung jeglicher demokratischer Kontrolle der Legislative und der Exekutive;

-         Geltung des militärisch verwalteten Ausnahmezustands im ganzen Land;

-         Verschiebung wesentlicher strafprozessualer Zuständigkeiten von der zivilen Strafgerichtsbarkeit auf die Militärgerichtsbarkeit des Ausnahmezustands;

-         Aufhebung der richterlichen Kontrolle der Legislative und der durch das Militär geführten Ausnahmezustandsverwaltung;

-         Beseitigung aller für eine demokratische Gesellschaftsordnung wichtigen Verbände und Vereinigungen wie politische Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und sonstige politisch tätige Vereine und Verbände…“ (siehe: Christian Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, 1996, S. 89)

 

Das bedeutet, dass der Haftbefehl aus dem Jahre 1982 durch eine in keiner Weise den europäischen und internationalen Abkommen entsprechende, d.h. illegitime Gerichtsbarkeit erlassen wurde und schon deswegen keine Grundlage für eine Auslieferung darstellen kann.

Somit ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl unter Verstoß gegen Art.5 i.V.m. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zustande gekommen ist. Gem. Art 5 EMRK ist zu prüfen, ob die Grundlage der Freiheitsentziehung, welche nicht missbräuchlich oder willkürlich sein darf, den Anforderungen der EMRK standhält. Bei einem richterlichen Haftbefehl muss das Gericht, welches den Haftbefehl erlassen hat, den Anforderungen des Art. 6 EMRK standhalten, d.h., es muss sich um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht handeln. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fehlt es hieran, wenn „Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Soldaten Richter sind, die von einer Partei oder vom Staat abhängig sind.“ Dies war 1982, wie oben dargelegt, in der Türkei der Fall.

 

3.

Gem. Art. 102 Türkisches Strafgesetzbuch verjährt die öffentliche Klage bei mit Todesstrafe bedrohten Straftaten nach Ablauf von 20 Jahren, falls keine Verjährungsunterbrechung durch bestimmte Rechtshandlungen stattgefunden hat. Ob dies der Fall ist, kann wiederum erst nach Erhalt der vollständigen Auslieferungsunterlagen geprüft werden. Es ist daher dringend notwendig und als Ausfluss des durch Art. 6 der EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren erforderlich, das die Auslieferungsunterlagen sogleich nach ihrem Eintreffen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Polen zwecks Vorbereitung des eigentlichen Auslieferungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. 

 

4.

Das Europäische Auslieferungsabkommen, welches in alle nationalen Rechtsordnungen der ratifizierenden Vertragsstaaten Eingang gefunden hat und im Zweifelsfall Vorrang vor diesen hat, sieht zwar kein automatisches Auslieferungshindernis bei Asylanerkennung in einem der Vertragsstaaten vor. Die Rechtsprechung zum Auslieferungsabkommen sieht jedoch in einer bestandskräftigen Asylanerkennung die indizielle Wirkung für tatsächliche Verfolgung, welche bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung Berücksichtigung zu finden hat und zwar unabhängig vom eigentlichen Tatvorwurf. Denn gem. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk ist eine Auslieferung unzulässig, wenn

„ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die verfolgte Person im Falle ihrer Auslieferung wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen verfolgt, bestraft, oder benachteiligt werden würde. „

 

Dies betrifft alle Fälle rechtsstaatswidriger Verfolgung, insbesondere, wenn eine menschenrechtswidrige Behandlung, welche unter das Folterverbot des Art. 3 EMRK fällt, wahrscheinlich ist.

 

Daher werden in Deutschland anerkannte Asylberechtigte durch Deutschland üblicherweise nicht an den Verfolgerstaat ausgeliefert, da der zum Grundrecht erhobene individuelle Asylanspruch des Verfolgten nach Art. 16 GG durch eine Auslieferung unterlaufen würde (verfassungskonforme Auslegung).

 

Die Republik Polen hat für in Polen anerkannte Asylberechtigte sogar über die in Deutschland geltende Rechtslage hinaus einen ausdrücklichen Auslieferungsschutz installiert.

Polen hat in seinem Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt:

 

„Die Republik Polen erklärt im Zusammenhang mit Art. 6 I a, dass sie ihre eigenen Staatsangehörigen unter keinen Umständen ausliefern wird.

Die Republik Polen erklärt, dass die Personen, die in Polen Asyl genießen, im Sinne des vorliegenden Übereinkommens gem. Art. 6 I b wie polnische Staatangehörige behandelt werden.“

 

Die Anerkennung als politischer Flüchtling durch einen Drittstaat, welcher Vertragsstaat des EuAlÜbk ist, bindet im Auslieferungsverfahren jedoch nicht.

 

Hier handelt es sich um eine verhängnisvolle Lücke im Schutz politischer Flüchtlinge, welche durch ausdrückliche und verbindliche Regelungen in den entsprechenden Abkommen erst geschlossen werden muss.

 

Aber auch ohne eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung ist zu berücksichtigen:

 

Das Verbot der zwangsweisen Rückführung in den Verfolgerstatt gem. Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention ist zu beachten. Auch wenn die Asylanerkennung in einem der Staaten der EG nicht automatisch zum Verbot einer Auslieferung führt und der um Auslieferung ersuchte Staat durch die nach seiner Rechtsordnung dafür vorgesehenen Gerichte selbstständig das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen kann, muss die Anerkennung als Asylberechtigter in einem der Vertragsstaaten doch zu erheblichen Zweifeln bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Auslieferung führen, wenn Auslieferungsbegehren und Asylanerkennung derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt.

Hier ist besonders sorgfältig zu prüfen:

a)      die Auslieferung von Behsat S. wird aufgrund desselben Tatvorwurfs begehrt, aufgrund dessen er in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt wurde;

b)      Polen geht grundsätzlich davon aus, dass im eigenen Land anerkannte Asylberechtigte aufgrund menschenrechtlich relevanter Gefährdung nicht an ihren Verfolgerstaat auszuliefern sind. Diese Tatsache müsste dazu führen, die Asylanerkennung eines anderen europäischen Staates ebenfalls als ernsthaftes Hindernis einer Auslieferung an den Verfolgerstaat zu werten.

 

Die Gefahr drohender Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in der Türkei besteht auch heute noch. Nach wie vor finden die Gesetzesänderungen und Versprechungen der Türkei im Rahmen des Beitrittsprozesses, Menschenrechtsverletzungen wie u.a. Folter und unmenschliche Behandlung einzudämmen und zu reglementieren in der Praxis wenig Niederschlag. Das ergibt sich aus etlichen Menschenrechtsberichten der letzten Zeit. Im Hinblick auf die Vielzahl dokumentierter Menschenrechtsverletzungen und Analysen renommierter Menschenrechtsorganisationen fügen wir lediglich im Anhang den Artikel „Folter weiter routinemäßig“ von Gerd Höhler aus der Frankfurter Rundschau vom 30.4.2004 bei. Regelmäßige Berichte amnesty internationals gab es darüber, dass Festgenommene geschlagen, nackt ausgezogen, sexuell drangsaliert und wiederholt verbal eingeschüchtert wurden – auch mit Morddrohungen, mitunter begleitet von Scheinhinrichtungen, und ihnen Schlaf, Essen, Trinken und Benutzung der Toilette verweigert wurden (vgl. Memorandum to the Turkish Prime Minister, AI Index: EUR 44/001/2004, S.4).

 

5.

Die Bestimmungen des EuAlÜbk haben über Art. 604 polnische Strafprozessordnung Eingang gefunden. Nach Art. 604 §1 Punkt 5 polnische Strafprozessordnung ist eine Auslieferung auch dann unzulässig, wenn in dem um Auslieferung ersuchenden Staat die Nichteinhaltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, des Folterverbots und des Rechts auf ein ordentliches und gerechtes Gerichtsverfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht weit verbreitet ist.

 

Allein wegen Folter wurde die Türkei laut Informationsdienst Menschenrechte Nr. 210-211 des IMK bisher in 392 Verfahren bis heute zu Wiedergutmachungsstrafen in Höhe von 4,3 Millionen Euro verurteilt. Allein 2003 wurden 2616 Verfahren gegen die Türkei aufgrund verschiedener Menschenrechtsverletzungen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig gemacht. 2003 wurden 77 Verfahren entschieden, wobei in 76 Verfahren Urteile wegen Menschenrechtsverletzungen gegen die Türkei ergingen (Informationen des Europäischen Rats zur Türkei/ Homepage). Wenn man dann noch berücksichtigt, dass nur ein Bruchteil der von schweren Menschenrechtsverletzungen in der Türkei Betroffenen Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegt, kann man sich das tatsächliche Ausmaß  der Menschenrechtsverletzungen vielleicht vorstellen.

 

 

FAZIT:

 

  1. Unseres Erachtens steht schon jetzt auch ohne detaillierte Prüfung der durch die Türkei noch einzureichenden Auslieferungsunterlagen aus folgenden Gründen fest, dass eine Auslieferung an die Türkei unzulässig ist:

a)      Der Haftbefehl aus der Zeit des türkischen Putschregimes von 1982 stellt keine rechtmäßige Grundlage für eine Festnahme und Auslieferung dar;

b)      Durch die Asylanerkennung in Deutschland wurde bindend festgestellt, dass bei einer Rückkehr in die Türkei mit menschenrechtswidriger Behandlung und rechtsstaatswidriger Verfolgung zu rechnen ist, weswegen der Betroffene als politischer Flüchtling Schutz vor Rückführung in den Verfolgerstaat genießt.

 

  1. Dadurch, dass die Anerkennung als politischer Flüchtling durch einen der Vertragsstaaten der europäischen Abkommen betreffend Flüchtlingsstatus, Asylverfahren und Auslieferung keine wechselseitige Bindungswirkung entfaltet, besteht eine verhängnisvolle Lücke im Schutz politischer Flüchtlinge, welche durch ausdrückliche und verbindliche Regelungen in den entsprechenden Abkommen geschlossen werden muss. Die momentanen weitreichenden Aktivitäten auf europäischer Ebene zur weiteren Vereinheitlichung sowohl der Bestimmungen zum Asylverfahren als auch der Bestimmungen zum Auslieferungsverkehr sollten daher auch genutzt werden, um die gegenseitige Verbindlichkeit der Asylanerkennung durch einen der Mitgliedsstaaten in Form eines ausdrücklichen Auslieferungsverbots zu implementieren.

 

Wir möchten Sie bitten, im Rahmen Ihrer Aktivitäten und Möglichkeiten in Ihrem jeweiligen Land über das vorliegende Verfahren sowie die oben angerissenen Unzulänglichkeiten europäischer Regelungen zu informieren und die Öffentlichkeit zu unterrichten. 

 

Selbstverständlich ist das zuständige Gericht in Polen unabhängig. Aber ab dem 18. Tag der vorläufigen Auslieferungshaft kann die vorläufige Haft jederzeit aufgehoben werden, wenn die Auslieferungsunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen (Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk). Dies gilt erst recht, wenn ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung bestehen.

 

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich im Rahmen Ihrer Öffentlichkeitsarbeit

 

-         für die sofortige Freilassung Behsat S.` sowie

-         die dringende Reformierung der einschlägigen Abkommen des Flüchtlingsrechts und des Auslieferungsverkehrs

 

einsetzen würden.

 

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Hermanns, Rechtsanwältin

 

hermanns@rajus.org